Produktbilder

Abmahnung wegen Verletzung urheberrechtlicher Nutzungsrechten an Lichtbildern

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Urheberrechtlicher Schutz von Produktbildern

Lichtbilder und Lichtbildwerke

Das Urheberrecht unterscheidet zwei Arten von Fotos: Künstlerische Fotos sind "Lichtbildwerke" (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG), nichtkünstlerische Fotos sind „Lichtbilder“ (§ 72 UrhG). Sie unterscheiden sich praktisch nur in der Schutzdauer. Lichtbildwerke sind bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers geschützt. Der Lichtbildschutz endet bereits 50 Jahr nach dem Tod des Urhebers. Urheberrechtlich geschützt ist u. U. sogar das Motiv selbst. Selbst eine Nachstellung des Motivs kann eine Urheberrechtsverletzung darstellen (LG Düsseldorf v. 8. 3. 2006 - 12 O 34/05 - TV-Man), ebenso das Nachfotografieren eines Motivs aus derselben Perspektive und in derselben Art und Weise (BGH v. 5.6.2003 - I ZR 192/00 - Hundertwasser-Haus). Urheberrechtlich geschützt sind auch Screenshots aus Filmen (Filmstills), nämlich als Lichtbilder (BGH v. 6.2.2014 - I ZR 86/12 - Peter Fechter). Die meisten Produktbilder sind als Lichtbilder geschützt.

Als Lichtbild geschützt ist nämlich jedes noch so banale Foto, beispielsweise auch das Foto eines Schinkenkrustenbratens (siehe BGH v. 12.11.2009 - I ZR 166/07 - marions-kochbuch).

Bilder aus Bilddatenbanken

Wer Bilder aus Bilddatenbanken benutzt, sollte darauf achten, dass der Anbie-ter seriös ist. Die Nutzung eines Bildes aus einer Bilddatenbank schützt nicht vor der Inanspruchnahme wegen einer Urheberrechtsverletzung. Der Nutzer muss hier dem Betreiber der Bilddatenbank vertrauen können, dass er ent-sprechende Nutzungsrechte besitzt und diese auch übertragen darf. Beson-ders bei ausländischen Anbietern ist ein Regress oft nur schwer möglich, vor allem, wenn die Vertragsbedingungen dem Recht eines US-Bundesstaates folgen und der Kunde der Bilddatenbank für alle Rechtsstreitigkeiten auf ein Schiedsgerichtsverfahren verwiesen wird, dessen Kosten er selbst tragen muss.

 

Abmahnung wegen Verletzung von Rechten an Produktfotos

Abmahnungen wegen Verletzungen von Rechten an Produktotos kommen häufig vor. Hier beanstandet der Abmahnende meistens ein unberechtigte öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) im Internet: Außerdem macht er oft die unterbliebene Urhebernennung (§ 13 UrhG) geltend.

Aktivlegitimation bei Verletzung von Rechten an Lichtbildern

Wer darf abmahnen und klagen?

Die Aktivlegitimation betrifft die Frage, wer Rechte wegen Verletzung von Rechten an Lichtbildern geltend machen darf. Das ist in jedem Fall der Urheber. Werden in einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung Nutzungsrechte infolge einer eingeräumten Lizenz an Produktbildern geltend gemacht, kommt es darauf an, ob es sich um eine einfache oder ausschließliche Lizenz handelt.

Einfache oder ausschließliche Nutzungsrechte?

Werden Rechte einem anderen als Nutzungsberechtigten eingeräumt worden, kommt es für die Aktivlegitimation darauf an, in welchem Umfang diese Rechte übertragen worden sind. Soweit der Nutzungsberechtigte ausschließliche Nutzungsrechte erworben hat, ist er allein aktivlegitimiert. Wenn der Nutzungsberechtigte nur einfacher Lizenznehmer ist, kann er nicht aus eigenem Recht klagen. Aktivlegitimiert bleibt in diesem Fall nur der Urheber bzw. Schutzrechtsinhaber (LG Köln v. 15.5.2014 - 14 O 287/13 - Aktivlegitimation eines Lizenznehmers).

Gegenstandswerte bei der Verletzung von Urheberrechten an Produktbildern

Der BGH hält bei der Verletzung von Urheberrechten an Fotos (Lichtbildern) einen Gegenstandswert von € 6.000,00 bei einem gewerblich genutzten Foto für angemessen (BGH v. 13.09.2018 - I ZR 187/17 - Sportwagenfoto). Bei der unberechtigten Nutzung mehrer Fotos verbietet sich aber eine schematische Addierung der Gegenstandswerte (OLG Hamm GRUR-RR 2016, 188 – Beachfashion). Es ist vielmehr ein Gesamtgegenstandswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu bilden (vgl. OLG Köln v. 28.10.2016 – 6 U 206/15). Dementsprechend hält das LG Düsseldorf € 51.000,00 für 51 Lichtbilder, d.h. € 1.000,00 je Lichtbild für angemessen (LG Düsseldorf, Urteil v. 08.03.2017 – 12 O 190/14 ). Das Landgericht München I hält einen Streitwert von € 50.000,00 bei Verletzungen von Rechten an 52 Lichtbildwerken und 21 Texten für angemessen (LG München I v. 20.02.2019 – 37 O 22800/16).

Schadenersatz bei Verletzung von Urheberrechten an Produktbildern

Sind die MFM-Empfehlungen anwendbar bei Produktbildern?

Manche Gerichte legen für die Berechnungen des Schadenersatzes bei Verletzung von Rechten an Produktbildern die Empfehlungen der Interssengemeinschaft "Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM-Empfehlungen)" zu Grunde. Das ist höchst umstritten. Der BGH hat bereits grundsätzlich Zweifel an der Anwendbarkeit der MFM-Empfehlungen. Wörtlich heißt es in dem Urteil BGH GRUR 2019, 292 – Sportwagenfoto:

„Es erscheint bereits fraglich, ob die von der Mittelstandsvereinigung Fotomarketing, einer Interessenvertretung der Anbieterseite, einseitig erstellten MFM-Empfehlungen branchenübliche Vergütungssätze enthalten (vgl. BGH, GRUR 2010, GRUR Jahr 2010 Seite 623 Rn. GRUR Jahr 2010 Seite 623 Randnummer 36 - Rest-wertbörse I)“.

Für einfache Produktbilder ist das Urteil des BGH vom 18.9.2014 – I ZR 76/13 – CT-Paradies - maßgebend. In dem Fall ging es um Produktbilder von Sammelbildern. In diesem Verfahren hatte der Kläger seinen Schadenersatzanspruch nach den MFM-Empfehlungen berechnet. Wörtlich heißt es in dem Urteil des BGH (Rz. 75):

„Der vom Kläger nach der Lizenzanalogie errechnete Schadensersatzanspruch von 620,00 EUR pro Fotografie ist nach den dazu bislang getroffenen Feststellungen jedenfalls nicht in dieser – vollkommen unverhältnismäßig erscheinenden – Höhe [Hervorhebung durch den Unterzeichner] begründet. Sollte der Kläger, wie das Landgericht angenommen hat, für den Fall eines elektronischen Verweises auf seine Internetseite eine kostenlose Lizenz für die Nutzung der Fotografien angeboten haben, wäre es rechtlich unbedenklich, im Rahmen der Schadensschätzung, wie es das Landgericht getan hat, maßgeblich auf den wirtschaftlichen Wert der durch einen elektronischen Verweis bewirkten Werbung für die Internetseite des Klägers abzustellen. Das Landgericht hat diesen Wert mit 10,00 EUR pro Bild bemessen und diesen Betrag wegen fehlender Urheberbenennung des Klägers auf 20,00 EUR pro Bild verdoppelt.“

Nur ausnahmsweise hielt in einer neueren Entscheidung das OLG Köln die MFM-Empfehlungen für anwendbar (OLG Köln v. 11.1.2019 – 6 U 10/16 – Palast der Republik). In dem zugrundeliegenden Sachverhalt ging es um Lichtbilder, die der klagende Berufsfotograf von dem inzwischen abgerissenen „Palast der Republik“ erstellt hatte. Darüber hinaus konnte der Kläger auch durch Vorlage von Rechnungen nachweisen, dass er Lizenzzahlungen in ähnlicher Höhe erzielt. Schließlich waren die Bilder auch wegen des Abrisses des Objekts nicht mehr reproduzierbar. Nur vor diesem Hintergrund führte das OLG Köln wörtlich aus:

"Im Rahmen der Bestimmung der Höhe der angemessenen Lizenz spricht für die Anwendung der MFM-Empfehlungen insbesondere, dass es sich bei dem Kläger um einen ge-werblich tätigen Fotografen handelt und die dem Streit zugrunde liegenden in jeder Hinsicht professionellen Lichtbilder nach Abriss des »Palastes der Republik« nicht mehr reproduzierbar sind. […] Es kommt hinzu, dass der Kläger durch Vorlage von Rechnungen die Höhe einer üblichen Lizenz belegt hat."

Das Landgericht Düsseldorf wendet derzeit die MFM-Empfehlungen bei der Berechnungen des Schadenersatzes für die widerrechtliche Nutzung von Produktbildern noch an, macht aber hier Abschläge.

 

Anhängen an Amazon-ASIN und Urheberrecht

Muss der Ersteinsteller dulden, dass sein Produktfoto von Mitbewerbern genutzt wird?

Das OLG Köln (OLG Köln v. 19.12.2014 - I-6 U 51/14, 6 U 51/14 ) meint, dass derjenige, der eigene Produktbilder auf Amazon hochlade, wisse, dass identische Produkte zu einer einzigen Produktseite zusammengeführt werden. Er willige daher „schlicht“ in eine Nutzung der Konkurrenten ein, die sich an sein Angebot anhängen. Das Anhängen sei daher keine Urheberrechtsverletzung.

Die „schlichte Einwilligung“ des BGH

Diese „schlichte Einwilligung“ in die Nutzung von Lichtbildern im Internet hatte der BGH in seiner „Vorschaubilder“-Entscheidung (BGH v. 29.4.2010 – I ZR 69/08Vorschaubilder I) erfunden. In der Entscheidung ging es um die Thumbnails der Google-Bildersuche. Der BGH nahm damals an, wer im Internet Bilder veröffentliche und dabei diese nicht gegen ein Auffinden durch die Suchmaschinen-Crawlern schütze, erteile den Suchmaschinenbetreiber eine „schlichte“ Einwilligung zur Veröffentlichung dieser Bilder als Vorschaubilder. Begründet hatte der BGH die Entscheidung lapidar damit, dass es für den Betreiber einer Suchmaschine nicht zumutbar sei, eine „unübersehbare Menge von Bildern“ auf Einwilligungen der Rechteinhaber zu überprüfen. Dass aber das Konzept der Google-Bildersuche selbst, nämlich kleine Vorschaubilder urheberrechtlich geschützter Werke wiederzugeben, schon im Kern unzulässig sein könnte, kam dem BGH nicht in den Sinn. Die dogmatische Schwächen der Entscheidungen werden hier ausführlich angesprochen (ab Seite 76 ff.). Unter Berufung auf dieses BGH-Urteil hatte das Landgericht Köln (Az. 14 O 184/13) letztendlich die Klage des Rechteinhabers an den Produktbildern auf Amazon abgewiesen. Die Vewendung dieser Bilder in Verkaufsangeboten des Beklagten sei nicht urheberrechtswidrig. Das OLG Köln hat das Urteil bestätigt.

Haftung der Amazon-Händler für Urheberrechtsverletzungen, z.B. Produktbilder

Wer auf dem Marketplace anbiete, muss ständig damit rechnen, dass die Angebotsseite verändert wird und er dadurch fremde Rechte verletzt werden. Ein Marketplace-Händler muss daher „ein bei Amazon Marketplace eingestelltes Angebot regelmäßig darauf [...] überprüfen, ob rechtsverletzende Änderungen vorgenommen worden sind“ (BGH v. 3.3.2016 – I ZR 140/14 – Angebotsmanipulation bei Amazon).

Ob diese Grundsätze auch für Urheberrechtsverletzungen auf Verkaufsplattformen gelten, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. Dies betrifft beispielsweise Fälle, in denen ein Händler lediglich einen Datenfeed an die Verkaufsplattform überträgt, der zahlreiche formatierte Produktattribute enthält (Hersteller-EAN, Artikel-Nummer, Produktkategorie, Größe, Farbe, etc.) Wenn erst bei der Verkaufsplattform (z.B. Zalando) der Datenfeed mit einem Produktbild des Angebots zusammengeführt wird und dieses, von der Plattform bereitgestellte Produktbild fremde Urheberrechte verletzt, ist unklar, ob auch der Händler hierfür haftet. Denn in urheberrechtlichen Fällen kommt es an sich darauf an, in wessen Zugriffssphäre sich das Lichtbild befindet. Die Veröffentlichung eines Lichtbilds im Internet ist ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG. Eine Verletzung dieses Rechts nach § 19a UrhG erfordert, dass Dritten der Zugriff auf ein urheberrechtlich geschütztes Werk eröffnet wird, das sich in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befindet (BGH v. 9.7.2015 – I ZR 46/12 - Die Realität II). Es kommt dabei darauf an, ob der Händler einen Einfluss darauf hat, dass die Bilder auf der Verkaufsplattform der Öffentlichkeit zugänglich bleiben oder nicht (BGH v. 29.4.2010 – I ZR 39/08 – Session-ID).  Das OLG München meinte jdenefalls, dass ein Online-Händler nicht haftet, wenn er keinen Einfluss darauf hat, dass die Bilder auf der Verkaufsplattform (Amazon) veröffentlicht bleiben oder nicht (OLG München v. 10.03.2016 – 29 U 4077/159).

OLG Köln Urteil vom 3.2.2023 - 6 U 137/22 - Kunstmaschinen

Nach Ansicht des Landgerichts Köln sind die vom Bundesgerichtshof für das Markenrecht aufgestellten Grundsätze (siehe oben) jedoch auch auf das Urheberrecht übertragbar (LG Köln v. 22.8.2022 – 14 O 327/21 – Haftung beim „Anhängen“ an Amazon-Angebote).

Der Fall: Die Beklagte ist eine Online-Händlerin für gebrauchte Medien. Sie nutzt hierfür auch das Verkaufsportal amazon.de. Dort verkauft die Beklagte täglich ca. 22.000 Artikel und 7,6 Millionen Artikel jährlich. Etwa 4,65 Millionen ihrer Artikel sind ständig im Angebot bei amazon.de. Die Klägerin ist Fotografin und hat zusammen mit ihrem Lebenspartner den Bildband „Kunstmaschinen: S.“ herausgegeben. Diesen Bildband bot die Beklagte bei amazon.de an, indem sie sich an ein bereits bestehendes Angebot angehängt hatte. Auf der entsprechenden Produktdetailseite auf amazon.de waren Produktfotos des Bildbands wiedergegeben. Diese Produktfotos hatte die Klägerin erstellt. Nutzungsrechte an den Produktbildern hatte die Klägerin weder Amazon (z.B. durch Ersteinstellung des Artikels), noch der Beklagten gewährt.

Das Landgericht Köln hatte die vom Bundesgerichtshof für wettbewerbsrechtliche und markenrechtliche Fälle entwickelten Grundsätze (siehe oben) auf das Urheberrecht übertragen, es sei von einem „Gleichlauf auch im Urheberrecht auszugehen“, so das LG Köln.

Das Oberlandesgericht Köln setzte sich in der Berufungsinstanz genauer mit den Voraussetzungen einer Verletzung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG auseinander. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss sich das urheberrechtlich geschützte Werk in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befinden muss, um eine Handlung nach § 19a UrhG anzunehmen (vgl. nur BGH a.a.O. - Die Realität II). Dieser „Vorhaltende“ ist aber allein der Inhaber der fremden Internetseite. Denn nur dieser entscheidet darüber, ob das auf seiner Internetseite bereitgehaltene Werk für die Öffentlichkeit zugänglich bleibt. In dem zu entscheidenden Fall war dies Amazon und nicht die Beklagte. Mit der Begründung des Landgerichts konnte das Oberlandesgericht eine Urheberrechtsverletzung in Form eines unberechtigten öffentlichen Zugänglichmachens nach § 19a UrhG nicht bejahen. Erst wenn das Einstellen des Angebots durch die Beklagte auf amazon.de sich in einem ersten Schritt einer urheberrechtlich relevanten Nutzungsart zuordnen ließe, wäre eine Verletzung von Urheberrechten anzunehmen. Denn nicht das Einstellen des Angebots des Bildbands stand im Streit, sondern nur die Nutzung der Fotografien der Klägerin auf der Produktdetailseite von Amazon.

Der „Trick“ des OLG Köln - Unbenanntes Recht der öffentlichen Wiedergabe

Das OLG Köln konnte die Veröffentlichung der Produktbilder auf amazon.de nicht als ein öffentliches Zugänglichmachen nach § 19a UrhG bewerten, weil die Beklagte nicht darüber entscheiden konnte, ob die Produktbilder für die Öffentlichkeit zugänglich bleiben oder nicht. Das konnte allein Amazon. Auch ein anderes in § 15 Abs. 2 UrhG ausdrücklich benanntes Recht der öffentlichen Wiedergabe (Vortrags- und Aufführungsrecht, Senderecht, Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger, Recht der Wiedergabe von Funksendungen) war nicht einschlägig. Das OLG Köln hatte dennoch eine rechtsverletzende Handlung der beklagten Onlinehändlering angenommen. Es behalf sich mit einem in § 15 Abs. 2 UrhG nicht genannten Recht der öffentlichen Wiedergabe. § 15 Abs. 2 UrhG nennt die einzelnen Wiedergaberechte des Urhebers nur beispielhaft. Diese Vorschrift sei nach Art. 3  Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG (InfoSoc-RL) auszulegen, meinte das OLG Köln. Nach Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie steht den Urhebern das ausschließliche Recht zu, die öffentliche Wiedergabe ihrer Werke ort- und zeitunabhängig zu erlauben oder zu verbieten. Ein solcher Fall liege hier vor.

Das OLG Köln hat somit in § 15 Abs. 2 UrhG ein dort nicht ausdrücklich genanntes Recht der öffentlichen Wiedergabe eingefügt. Eine solche öffentliche Wiedergabe liege im Fall darin, dass die Beklagte durch das Einstellen des Angebots des Buchs „Kunstmaschinen“ auf amazon.de unter der bereits bestehenden ASIN eine Verknüpfung der Produktfotos der Klägerin mit dem von ihr angebotenen Produkt bewirkt hat. Das Einstellen des Angebots durch die Beklagte, das infolge der Nutzung einer ASIN eine automatischen Verlinkung mit den Bildern der Klägerin bewirkte, sei eine solche in § 15 Abs. 2 UrhG nicht ausdrücklich genannte Wiedergabe. Denn hierdurch würde ein neues Produkt eingestellt, das wiederum Nutzer von amazon.de dazu animieren sollte, sich die Produktseite und damit zugleich die zugehörigen Fotografien anzusehen. Genau mit einer solchen Bebilderung rechnete die Beklagte, weil dies gerade die allgemein bekannte Funktionsweise von Amazon sei. Auf die konkrete Kenntnis von den einzelnen zugänglich gemachten Bildern komme es - anders als im Rahmen von § 19a UrhG - nicht an. Denn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs genügt es für eine Handlung der Wiedergabe, dass der Nutzer Dritten wissentlich und willentlich ermöglicht, auf urheberrechtlich geschützte Werke zuzugreifen, so das OLG Köln.

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