Negative Feststellungsklage nach Verjährung des abgemahnten Unterlassungsanspruchs unzulässig – LG Hannover Urteil vom 28.12.2012 – 24 O 17/12

Wer eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhält, ist darüber selten erfreut. Mancher Empfänger möchte es dem Abmahnenden unverzüglich mit gleicher Münze heimzahlen und beauftragt seinen Anwalt, die Website des Abmahnenden zu flöhen, um anschließend  eine Gegenabmahnung versenden zu können. Das ist nicht ungefährlich, weil manche Gerichte diese Retourkutschen als deutliches Indiz für einen Rechtsmissbrauch ansehen. Gelegentlich wird aber auch mit einer negativen Feststellungsklage gekontert, mit der gerichtlich festgestellt werden soll, dass die abgemahnten Ansprüche nicht bestehen. Auch das kann ins Auge gehen.

Der Fall: Die Parteien handeln im Internet mit Badezimmerzubehör. Die Feststellungsklägerin hatte zunächst die Beklagte wegen einer unzulässigen “40-Euro-Klausel” abgemahnt. Die Beklagte wiederum ließ daraufhin ihrerseits die Klägerin wegen einer angeblich unzulässigen 40-Euro-Klausel wettbewerbsrechtlich abmahnen. Die Klägerin war der Ansicht, dass ihre 40-Euro-Klausel zulässig war und beantragt mit einer negativen Feststellungsklage, feststellen zu lassen, dass die Abmahnung der Beklagten letztendlich unberechtigt war. Die negative Feststellungsklage wurde allerdings erst nach Ablauf der kurzen sechsmonatigen Verjährungsfrist zugestellt, weil die Klägerin den Gerichtskostenvorschuss spät bezahlt hatte. Im Prozess berief sich die Klägerin aber auch selbst auf den Eintritt der Verjährung: Bei einem verjährten Anspruch sei schließlich die Abmahnung jedenfalls jetzt nicht mehr berechtigt. Auch für die Feststellungsbeklagte spielte die Verjährung die entscheidende Rolle: Wenn der abgemahnte Anspruch inzwischen verjährt war, konnte doch die Klägerin ohnehin kein Interesse mehr daran haben, das Nichtbestehen des Anspruchs gerichtlich feststellen zu lassen.

Das Landgericht Hannover gab mit Urteil vom 28.12.2012 – 24 O 17/12 – der Beklagten Recht: Bei einem verjährten Unterlassungsanspruch besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine negative Feststellungsklage. Die negative Feststellungsklage wurde bereits als unzulässige abgewiesen. Nicht nur die Versendung einer Gegenabmahnung, sondern auch die Erhebung einer negativen Feststellungsklage will also wohl überlegt sein.

Urteil des LG Hannover vom 28.12.2012, Az. 24 O 17-12

Autor:

Thomas Seifried
Anwalt für Markenrecht und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Folgen Sie Thomas Seifried zu aktuellen Ereignissen im Markenrecht, Geschmacksmusterrecht, Moderecht, Wettbewerbsrecht, Domainrecht und Internetrecht auf twitter:



BGH Urteil vom 28.08.2012 – I ZR 110/11 – Traum-Kombi: Pizzalieferanten müssen für gelieferte Getränke den Grundpreis angeben

Allein die Lieferung zum Kunden ist noch keine Dienstleistung, die nach § 9 Abs. 4 Nr. 4 PAngV von der Grundpreisangabepflicht entbindet

Der Bundesgerichtshof hat heute die Traum-Kombi-Entscheidung veröffentlicht: Der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe in Köln e.V. klagte gegen einen Pizzalieferdienst, der in einem Flyer u.a. ein 5 Liter Fass Bitburger Premium Pils solo zu € 12,90

Bildquellen: BGH Urteil I ZR 110/11 - Traum-Kombi

 

eine 0,75l Flasche Chianti, Lambrusco, Soave zu € 5,00

und einen Cookie Caramel Brownie Cup 500 ml zu € 4,00

anbot, weil neben dem Endpreis kein Grundpreis je Liter angegeben war. Der BGH gab dem Verein recht: Der Grundpreis müsse hier angegeben werden, weil das Bierfass, der Wein und die Eiscreme in Fertigpackungen angeboten würden. Zwar erlaubt die Preisangabenverordnung (PAngV) eine Ausnahme von der Grundpreisangabepflicht bei Angeboten “im Rahmen einer Dienstleistung” (§ 9 Abs. 4 Nr. 4 PAngV). Die Dienstleistung, nämlich das Liefern der Ware nach Hause, sei aber noch keine solche Dienstleistung. Eine solche Dienstleistung ist zwar die Zubereitung und das Servieren der Speisen vor Ort, nicht aber die reine Warenlieferung zum Kunden.

Die Traum-Kombi Entscheidung: BGH Urteil vom 28.08.2012 – I ZR 110/11 – Traum-Kombi

>Mehr zur Preiswerbung finden Sie hier: Rabatte, Rabattplattformen und befristete Rabattaktionen

Autor:

Thomas Seifried
Anwalt für Markenrecht und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Folgen Sie Thomas Seifried zu aktuellen Ereignissen im Markenrecht, Geschmacksmusterrecht, Moderecht, Wettbewerbsrecht, Domainrecht und Internetrecht auf twitter:



AdWords-Rechtsprechung: BGH Urteil vom 13. Dezember 2012 – I ZR 217/10 – MOST-Pralinen – präzisiert Rechtsprechung zum Keyword-Advertising

Markenrechtlich geschützte Keywords sind auch bei beschreibender Domain erlaubt:

Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern seine Rechtsprechung zur Zulässigkeit des Keyword-Advertising (“Google AdWords“), präzisiert.

BGH Urteil vom 13. Dezember 2012 – I ZR 217/10 – MOST-Pralinen

Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Lizenz an der unter anderem für Pralinen und Schokolade eingetragenen deutschen Marke “MOST”. Sie betreibt unter der Internetadresse “www.most-shop.com” einen “MOST-Shop”. Darin verkauft sie Konfiserie- und Schokoladenprodukte. Die Beklagte vertreibt unter “www.feinkost-geschenke.de” und “www.selection-exquisit.de” Geschenke, Pralinen und Schokolade. Sie schaltete im Januar 2007 Adwords-Anzeigen für ihren Internetshop. Als Schlüsselwort (“Keyword”) hatte sie den Begriff “Pralinen” mit der Option “weitgehend passende Keywords”

gewählt. Die Anzeige erschien daher auch nach Eingabe des Suchbegriffs “MOST Pralinen”.

Die Anzeige sah etwa so aus:

Über den in der Anzeige angegebenen Link “www.feinkost-geschenke.de” gelangte man auf die Homepage der Beklagten unter der Internetadresse “www.selection-exquisit.de”. In dem Onlineshop der Beklagten wurden keine Produkte mit dem Zeichen “MOST” vertrieben.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe durch die Schaltung der Anzeige das Recht an der Marke “MOST” verletzt. Sie hat die Beklagte unter anderem auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung blieb erfolglos. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 – I ZR 125/07, GRUR 2011, 828 – Bananabay II; Urteil vom 13. Januar 2011 – I ZR 46/08, MMR 2011, 608) bestätigt: Beim “Keyword-Advertising” ist eine Markenverletzung ausgeschlossen, wenn die Werbung – wie im Streitfall – in einem von der (“natürlichen”) Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock (die “AdWords”-Anzeigen) erscheint und selbst weder die Marke noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthält.

Dies gilt auch dann, wenn die Anzeige nicht auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Verbindung zwischen dem Werbenden und dem Markeninhaber hinweist und in der Anzeige Produkte der unter der Marke angebotenen Art mit Gattungsbegriffen bezeichnet werden (im Streitfall “Pralinen” usw.). Diese Beurteilung steht – so der BGH – in Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH (zuletzt EuGH, Urteil vom 22. September 2011 – C-323/09, GRUR 2011, 1124 – Interflora/M&S Interflora Inc.). Danach ist es Sache des nationalen Gerichts, die Frage der Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion anhand der vom Gerichtshof entwickelten Maßstäbe unter Berücksichtigung aller Faktoren, die es für relevant erachtet, zu prüfen. Der BGH hat deshalb auch im Blick auf die Rechtsprechung des österreichischen Obersten Gerichtshofs (GRUR Int. 2011, 173, 175 – BergSpechte II) und der französischen Cour de cassation (GRUR Int. 2011, 625 – CNRRH), die bei der Beurteilung von Adwords-Anzeigen unter Berücksichtigung der von ihnen als relevant erachteten Faktoren zu anderen Ergebnissen gelangt sind, keine Vorlage an den EuGH für geboten erachtet.

Die Entscheidung EuGH vom 22.09.2011, C-323/09, Interflora Inc u.a. / Marks & Spencer plc u.a.:

In dem der Entscheidung EuGH vom 22.09.2011, C-323/09, Interflora Inc u.a. / Marks & Spencer plc u.a. zu Grunde liegenden Sachverhalt ging es um Folgendes:

Marks & Spencer plc, im Vereinigten Königreich einer der bedeutendsten Einzelhändler, betrieb einen Blumenlieferdienst und schaltete hierfür Adwords-Anzeigen:

Als Auslöser der Anzeigen hatte Marks & Spencer u.a. das Keyword „interflora“ gebucht. Die Bezeichnung „Interflora“ selbst erschien in der AdWords-Anzeige nicht. „Interflora“ ist sowohl als britische Marke, als auch als Gemeinschaftsmarke registriert und hat darüber hinaus im Vereinigten Königreich und in anderen Mitgliedsstaaten der EU nach den Feststellungen des EuGH „einen hohen Bekanntheitsgrad“ (Rz. 16). Der Markeninhaber, die Interflora Inc. (u.a.), klagte auf Unterlassung. Der EuGH führte zur Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke aus (Rz. 50):

In diesem Kontext setzen sich, wie in Randnr. 44 des vorliegenden Urteils ausgeführt, die maßgeblichen Verkehrskreise aus normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzern zusammen. Somit reicht der Umstand, dass einige Internetnutzer möglicherweise nur schwer erkennen konnten, dass der von M & S angebotene Dienst nichts mit dem von Interflora zu tun hat, nicht aus, um eine Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion festzustellen.

Zur Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft einer bekannten Marke stellte der EuGH in dieser Entscheidung fest (Rz. 95):

Dagegen darf der Inhaber einer bekannten Marke es u. a. nicht verbieten, dass Mitbewerber anhand von dieser Marke entsprechenden Schlüsselwörtern eine Werbung erscheinen lassen, mit der, ohne eine bloße Nachahmung von Waren oder Dienstleistungen des Inhabers dieser Marke anzubieten, ohne eine Verwässerung oder Verunglimpfung herbeizuführen und ohne im Übrigen die Funktionen der bekannten Marke zu beeinträchtigen, eine Alternative zu den Waren oder Dienstleistungen ihres Inhabers vorgeschlagen wird.

Selbst der Inhaber einer kennzeichnungsstarken, weil bekannten Marke kann demnach anderen die Benutzung von gleichlautenden Schlüsselwörtern nicht verbieten, wenn es sich  bei den beworbenen Produkten nicht um Nachahmungen handelt, eine Verwässerung  nicht herbeigeführt und die übrigen Markenfunktionen nicht beeinträchtigt werden.

Das Urteil des BGH vom 13.01.2011, I ZR 125/07, BeckRS 2011, 18673 – Bananabay II

Der Gerichtshof betont in ständiger Rechtsprechung, dass es Sache des nationalen Gerichts sei, zu würdigen, ob nach dem Sachverhalt eine Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion der Marke vorliegt oder vorliegen könnte (EuGH vom 22.09.2011, C-323/09, Interflora Inc u.a. / Marks & Spencer plc u.a. Rz. 46)
In dem der Bananaby II-Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt hatte die Beklagte das Schlüsselwort „bananabay“ zur Aktivierung ihrer AdWordsanzeige gebucht. Die AdWords-Anzeige lautete:

„Erotikartikel für 0,00 € Rabattaktion bis 20.07.2006!
Ersparnis bis 85% garantiert
www.eis.de/erotikshop“

Die Klägerin war Inhaber der deutschen Wortmarke „Bananabay“. Der BGH hatte die Klage abgewiesen und hierzu ausgeführt (Rz. 26 f):

In der Anzeige, namentlich in dem dort aufgeführten Werbelink und in der Werbebotschaft, fehlt jeder Anhaltspunkt, der für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer den Schluss nahelegen könnte, die Anzeige stamme von der Klägerin oder zwischen dem Werbenden und der Klägerin bestünden wirtschaftliche Verbindungen. [27] Gibt ein Internetnutzer den als Schlüsselwort gebuchten Begriff “bananabay” als Suchwort ein, erscheint nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Anzeige der Beklagten in einem mit der Überschrift “Anzeigen” gekennzeichneten, deutlich abgesetzten besonderen Werbeblock. Weder der Anzeigentext noch der aufgeführte Link “www.eis.de/erotikshop” enthalten einen Hinweis auf das eingegebene Marken-wort. Der angegebene Domain-Name ist vielmehr ausdrücklich mit einem ande-ren, als solches auch erkennbaren Zeichen (“eis”) gekennzeichnet.

Der Leitsatz der Bananabay II-Entscheidung lautet dementsprechend:

Gibt ein Dritter ein mit einer Marke identisches Zeichen ohne Zustimmung des Markeninhabers einem Suchmaschinenbetreiber gegenüber als Schlüsselwort an, damit bei Eingabe des mit der Marke identischen Zeichens als Suchwort in die Suchmaschine ein absatzfördernder elektronischer Verweis (Link) zur Website des Dritten als Werbung für der Gattung nach identische Waren oder Dienstleistungen in einem von der Trefferliste räumlich getrennten, entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint (Adwords-Werbung), liegt darin keine Benutzung der fremden Marke im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a MarkenRL, § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, wenn die Anzeige selbst weder das Zeichen noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder auf die von diesem angebotenen Produkte enthält, der angegebene Domain-Name vielmehr auf eine andere betriebliche Herkunft hinweist.

Mit der MOST-Pralinen-Entscheidung hat der BGH jeztz seine liberale Haltung präzisiert und fortgesetzt. Auch nicht kennzeichnungskräftige (z.B. weil sie nur beschreibend sind) Bezeichnungen im  Anzeigentext oder Domain führen daher meistens nicht zu einer Markenrechtsverletzung, wenn weder Anzeigentext noch Domain die Marke enthalten.

Die Pressemitteilung des BGH vom 14.12.2012.

Update 06.02.13: Volltext der Entscheidung BGH Urteil vom 13. Dezember 2012 – I ZR 217/10 – MOST-Pralinen

Autor:

Thomas Seifried
Anwalt für Internetrecht und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Folgen Sie Thomas Seifried zu aktuellen Ereignissen im Markenrecht, Geschmacksmusterrecht, Moderecht, Wettbewerbsrecht, Domainrecht und Internetrecht auf twitter: @thomasseifried folgen



Rechtserhaltende Benutzung eingetragener Marken: Kann eine Marke („PROTI“) rechtserhaltend auch dann abweichend („PROTIPLUS“, „Proti Power“) von der Eintragung benutzt werden, wenn die abweichende Form ihrerseits als Marke eingetragen ist?

EuGH Urteil v. 25.10.2012 – C-553/11 – Rintisch/Eder – PROTI

Marken müssen nach Ablauf der fünfjährige Benutzungsschonfrist benutzt werden. Die Nichtbenutzung kann als Einrede in einem Verletzungsprozess erhoben werden. Nicht benutzte Marken können aber auch aus dem Register gelöscht werden. Marken werden aber oft weiterentwickelt und verändern ihr Image. Der Schutzumfang einer Marke folgt aber im Wesentlichen aus dem Register. Was passiert, wenn die Marke nicht mehr so benutzt wird, wie sie einmal im Register eingetragen wurde und darüber hinaus auch die veränderte Benutzung als neuere Marke im Register eingetragen ist? Kann mit der Benutzung der neuen Marke auch die ursprüngliche (meist wertvollere) Marke rechtserhaltend benutzt werden?

Der Fall: Der Kläger ist Inhaber der seit 1997 geschützten deutschen Wortmarke „PROTI“ für Eiweiß und verlangt von dem Beklagten Löschung der jüngeren deutschen Wortmarke „Protifit“, registriert u.a für Nahrungsergänzungsmittel. Der Beklagte hielt den Löschungsanspruch für unbegründet, weil die Marke PROTI überhaupt nicht rechtserhaltend benutzt worden sei. Der Kläger gab zu, dass zwar nicht „PROTI“, jedoch aber „PROTIPLUS“ und auch “Proti Power“ benutzt worden seien. Sowohl „PROTIPLUS“ als auch „Proti Power“ waren aber ihrerseits als Wortmarken eingetragen.

Schadet es einer Marke, wenn sie abweichend vom Registereintrag benutzt wird und diese abweichende Form ihrerseits als weitere Marke eingetragen ist?

Der EuGH hatte in der Entscheidung vom 13.9.2007 – C-234/06 – BAINBRIDGE festgestellt, dass eine eingetragene Marke „Bridge“ nicht durch die Verwendung der Bezeichnung „THE BRIDGE“ rechtserhaltend benutzt wird, wenn die Bezeichnung „THE BRIDGE“ ihrerseits als Teil einer Markenfamilie als Marke eingetragen ist.

Der EuGH hat nun in der PROTI-Entscheidung klargestellt, dass es einer Marke grundsätzlich nicht schadet, wenn sie in abweichender Form benutzt wird und diese abweichende Form wiederum als weitere Marke eingetragen ist. Mit einigen argumentativen Verrenkungen meint der EuGH nun, diese Entscheidung würde auch nicht im Widerspruch zur BAINBRIDGE-Entscheidung stehen: Die BAINBRIDGE-Entscheidung habe sich ausdrücklich auf Fälle bezogen, in der Schutz für eine Markenfamilie bzw. für „Serienzeichen“ beansprucht werde. In diesen Fällen könne die Benutzung einer Marke nicht als Beleg für die Benutzung anderer Marken derselben Markenfamilie herhalten.

In der PROTI-Entscheidung ging es nicht um eine Markenfamilie. Der EuGH ist daher der Ansicht, dass eine Marke auch in abweichender Form rechtserhaltend benutzt werden kann und zwar auch dann, wenn diese abweichende Form ihrerseits als Marke eingetragen ist. Diese abweichende rechtserhaltende Benutzung wiederum soll auf die Unterscheidungskraft der Ursprungsmarke keinen Einfluss haben.

Rechtserhaltende abweichende Benutzung: LEVI’S und die Stofffähnchen („Red Tabs“)

Die rechtserhaltende Benutzung wird den EuGH noch weiterhin beschäftigen. Mit der Stoffähnchen II-Entscheidung (BGH, Vorlagebeschluss v. 24.11.2011 – I ZR 206/10 – Stofffähnchen II) hatte der BGH dem EuGH die Frage vorgelegt, ob eine Marke rechtserhaltend auch dadurch benutzt werden kann, dass sie nur zusammen mit einer weiteren eingetragenen Marke als Gesamtzeichen benutzt wird.

Konkret ging es in einem Verletzungsverfahren um die „Red Tabs“ von LEVI’S. Hier ist (u.a.) sowohl das schlichte rote Stofffähnchen als Marke eingetragen, als auch das rote Stofffähnchen mit der zusätzlichen Aufschrift „LEVI’S“. Benutzt wird das rote Stofffähnchen aber mit der Aufschrift „LEVI’S“. Der EuGH wird hier die Frage zu beantworten haben, ob dadurch auch das unbeschriftete rote Stofffähnchen rechtserhaltend benutzt wird. Nur in diesem Fall können die Stofffähnchen der Beklagten, die mit „Colloseum“, „SM. JEANS“ bzw. „EURGIULIO“ beschriftet waren, eine Verletzung der in Form des unbeschrifteten Stofffähnchens eingetragenen Marke von LEVI’S sein.

Autor:

Thomas Seifried
Anwalt für Markenrecht und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Folgen Sie Thomas Seifried zu aktuellen Ereignissen im Markenrecht, Geschmacksmusterrecht, Moderecht, Wettbewerbsrecht, Domainrecht und Internetrecht auf twitter: @thomasseifried folgen



Eingetragenes Geschmacksmuster – Unvollständige oder widersprüchliche Eintragungen entwerten den Geschmacksmusterschutz: BGH Urteil vom 08.03.2012 – I ZR 124/10 – Weinkaraffe

1. Fallgruppe: Das Muster wurde nur teilweise als Geschmacksmuster eingetragen

Ein Fall aus der Praxis: Ein Unternehmen stellt Textildrucke her und entwirft auch eigene Dessins. Man entdeckt eines dieser eigenen Dessins, nunmehr konfektioniert, als Pullover in einem Onlineshop. Das wurde als Gemeinschaftsgeschmacksmuster angemeldet. Angemeldet und eingetragen wurde allerdings nur ein Ausschnitt des Musters. Nach erfolgloser Abmahnung wird der Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt.

Der Richter muss das Dessin so nehmen, wie es beim Amt eingetragen ist (vgl. für das deutsche Geschmacksmuster § 37 GeschmMG). Was aus der Eintragung nicht erkennbar ist, kann bei der Bestimmung des Schutzumfangs keine Rolle spielen.

Im Fall hatte der Richter das eingetragene Geschmacksmuster mit dem Muster des Nachahmers verglichen. Er war der Meinung, dass zwischen der eingetragenen Wiedergabe des Geschmacksmusters und dem Muster des Pullovers ein gewisser Abstand bestünde. Allein aufgrund des eingetragenen Geschmacksmusters hätte er die einstweilige Verfügung nicht erlassen. Zur Sicherheit wurde der Verfügungsantrag hilfsweise auf das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster gestützt. Entscheidend für den Schutzumfang beim nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist das Muster, so wie es erstmals veröffentlicht wurde. Aufgrund des Hilfsantrags wurde die einstweilige Verfügung dann erlassen.

Die Eintragung ist für den Schutzumfang des eingetragenen Geschmacksmusters entscheidend. Mängel der Eintragung können bei einer Verletzung nicht mehr korrigiert werden.

Auch in den Nichtigkeitsverfahren vor den Ämtern ist sind die eingetragenen Abbildungen entscheidend. Was beispielsweise an einem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster neu ist, muss sich aus den Bildmerkmalen selbst ergeben. Beschreibungen oder Farbangaben dürfen für den Schutzumfang nicht berücksichtigt werden (Entscheidung des HABM v. 20.2.2006 – ICD000001535 – Retsch/Kennex), sondern allenfalls bei der Auslegung (BGH: Urteil vom 08.03.2012 – I ZR 124/10 – Weinkaraffe).

2. Fallgruppe: Die Eintragung ist widersprüchlich – BGH: Urteil vom 08.03.2012 – I ZR 124/10 – Weinkaraffe

Geklagte hatte die Inhaberin des Gemeinschaftsgeschmacksmusters 000383757-0001. Eingetragen hatte sie das Muster teilweise mit Sockel

und teilweise ohne Sockel:

Die Beklagte vertrieb eine Weinkaraffe ohne Sockel

Der BGH hatte ein Geschmacksmusterverletzung verneint: Da die Eintragung widersprüchlich sei (einmal mit und einmal ohne Sockel) müsse der Schutzumfang ausgelegt werden. Eine solche Auslegung ergäbe, dass geschützt die Karaffe mit Sockel sei. Die Abbildungen ohne Sockel verdeutlichten lediglich die Gestaltung der Karaffe. Entscheidend für den Schutzumfang sei immer der Gesamteindruck. Die jeweiligen Elemente (Karaffe und Sockel) seien hier nicht isoliert schutzfähig. Weder das Gemeinschaftsgeschmacksmusterrecht, noch deutsche Geschmacksmusterrecht würden einen Elementeschutz zulassen. Ein Schutz der isolierten Elemente sei ohne weiteres durch eine isolierte Eintragung (Art. 3 a Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung bzw. § 1 Nr1 GeschmMG).

Tipp: Bei der Anmeldung zur Eintragung als Gemeinschaftsgeschmacksmuster können bis zu sieben verschiedene Ansichten des Musters eingereicht werden. Die deutsche Geschmacksmusterverordnung erlaubt bei der Anmeldung eines deutschen Geschmacksmusters sogar bis zu zehn Ansichten.

Nutzen Sie die Möglichkeiten, um die Eigenart, d. h. die Unterscheidbarkeit, von anderen Mustern in mehren Abbildungen darzustellen. Was das Muster eigenartig macht, muss aus den Abbildungen hervorgehen. Bei dreidimensionalen Erzeugnissen empfiehlt sich nicht selten die Einreichung von Abbildungen des Erzeugnisses aus allen sechs Perspektiven.

Autor:

Thomas Seifried
Anwalt für Geschmacksmusterrecht und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Folgen Sie Thomas Seifried zu aktuellen Ereignissen im Markenrecht, Geschmacksmusterrecht, Moderecht, Wettbewerbsrecht, Domainrecht und Internetrecht auf twitter: @thomasseifried folgen

Kostenlose Ebooks über Abmahnungen, zum Werberecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Internetrecht und zum Designrecht / Geschmacksmusterrecht

Kostenloses Ebook über Abmahnungen wegen Verletzungen von Marken, Geschmacksmustern, urheberrechtlichen Nutzungsrechten und wegen Wettbewerbsverstößen
Kostenloses Ebook über das Werberecht und das Wettbewerbsrecht
Kostenloses Ebook zum textilen Designrecht und Markenrecht

Die beliebten Praxisratgeber im gewerblichen Rechtssschutz als kostenlose Ebooks zum Download



Tod des Double-Opt-Ins: OLG München Urteil vom 27.09.2012 – 29 U 1682/12 – Schon die erste Bestätigungsemail beim Double-Opt-In-Verfahren kann rechtswidrig sein

OLG München Urteil vom 27.09.2012 – 29 U 1682/12: Nicht erst der anschließende Emailnewsletter, sondern bereits die Emailnachricht über die Bestätigung der Anmeldung zum Erhalt des Newsletters kann rechtswidrig sein

Wer Emailnewsletter versendet, tut dies meistens an Adressen, die im Double-Opt-In-Verfahren generiert wurden: Wer den Emailnewsletter erhalten möchte, meldet sich unter Angabe seiner Emailadresse in einem Webformular an. Anschließend erhält er eine Bestätigungsemail, mit der er aufgefordert wird, durch anklicken eines Links die Emailadresse zu bestätigen. Dies galt bisher als sicherster Weg, um die erforderliche Einwilligung in den Erhalt von Werbeemails nachzuweisen. Auch die Rechtsprechung hatte diese erste Bestätigungsemail bisher noch nicht als wettbewerbswidrige unzumutbare Belästigung bzw. als Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb angesehen (z.B. LG Berlin v. 30.11.2007, Az. 15 O 346/06; AG München v. 30.11.06, Az.161 C 29330/06).

Dem hat das Oberlandesgericht München nun einen Strich durch die Rechnung gemacht. Schon die allererste Bestätigungsemail sei als Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu verbieten, wenn eine Einwilligung in deren Erhalt nicht nachgewiesen werden kann. Einen Wettbewerbsverstoß hatte das Oberlandesgericht nur deswegen verneint, weil die absendende Kapitalanlagegesellschaft und die Empfängerin als Steuerberatungsgesellschaft keine Wettbewerber waren.

Mit dieser Entscheidung taugt das herkömmliche Double-Opt-In-Verfahren nicht mehr zur Generierung von Emailadressen. Denn ob eine über ein Webformular eingegebene Emailadresse tatsächlich auch von demjenigen stammt, der am Erhalt eines Newsletters interessiert ist oder vielleicht von einem unbekannten Dritten, wird sich kaum je nachweisen lassen.

Das Oberlandesgericht hat die Revision zum BGH zugelassen. Bis auf weiteres ist jedenfalls vom Double-Opt-In-Verfahren abzuraten.

Autor:

Thomas Seifried
Anwalt für Internetrecht und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Folgen Sie Thomas Seifried zu aktuellen Ereignissen im Markenrecht, Geschmacksmusterrecht, Moderecht, Wettbewerbsrecht, Domainrecht und Internetrecht auf twitter: @thomasseifried folgen



Nachahmungsschutz ohne Schutzrecht? Der wettbewerbsrechtliche Schutz gegen Plagiate: OLG Frankfurt, Urteil v. 01.12.2011 – 6 U 251/10 (für eine Bottega Veneta-Tasche) und OLG Köln, Urteil v. 13.01.2012 – 81 O 6/11 (für einen Einkaufswagen)

Bisweilen kommt es vor, dass ein Produkt über die Jahre bekannt wird, ohne dass hierfür ein Schutzrecht angemeldet oder entstanden ist, sei es bewusst oder aus Nachlässigkeit. Eine Marke wurde nicht registriert oder nicht auf dem Produkt aufgebracht, ein Geschmacksmuster wurde nicht registriert, vielleicht weil man mit dem Erfolg nicht gerechnet hatte, für das Entstehen eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters ist die Schutzdauer abgelaufen und urheberrechtliche Ansprüche scheiden aus, weil das Produkt nicht als Kunst angesehen wird. In diesen Fällen kommt noch der sog. „ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz“ (§ 4 Nr. 9 UWG in Betracht).

Der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz gilt zwar allgemein als „Notkrücke“. Es gibt aber Ausnahmen und durch die Auswahl des richtigen Gerichts kann man damit durchaus Erfolg haben. Zwei Beispiele aus der jüngeren Rechtsprechung:

a. Nachahmung einer Bottega Veneta-Tasche – OLG Frankfurt v. 1.12.2011 – 6 U 251/10

Die zur Gucci-Gruppe gehörende Klägerin verkauft hochwertige Damenhandtaschen. Die Taschen weisen ein „Intrecciato“ genanntes Flechtmuster auf und tragen kein Logo. Die Taschen kosten im Einzelhandel je nach Ausführung und Lederart zwischen € 3.000,00 und € 50.000,00. Verkauft werden davon jährlich in Deutschland ca. 150 Stück. Bei der Tasche, um deren Nachahmung es ging, handelte es sich um das Modell „Cabat“:

Bildquellen: Jeweils OLG Frankfurt v. 1.12.2011 – 6 U 251/10

Die Beklagte bot im Jahr 2009 in ihren Kaufhäusern deutschlandweit die folgende Tasche an:

Die Taschen kosteten € 50,00 je Stück.

Die Rechtsprechung fordert als Voraussetzung des wettbewerbsrechtlichen Anspruchs, eine „wettbewerbliche Eigenart“ und „besondere Umstände“, die die Nachahmung als unlauter erscheinen lassen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je größer der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen.

„Wettbewerbliche Eigenart“ wiederum liegt vor, wenn bestimmte Merkmale darauf hinweisen, dass das Produkt nur aus einem bestimmten Betrieb stammen könne. Das Produkt muss sich also von “Allerweltserzeugnissen” oder “Dutzendware” unterscheiden.

Die Klägerin hat diese Merkmale, wie auch in Geschmacksmusterprozessen üblich, beschrieben wie folgt:

Die Tasche
- weist eine rechteckige Grundform auf,
- ist auf einer rechteckigen Bodenplatte aufgebaut
- weist Seitenwände auf, die senkrecht ansteigen,
- weist zwei halbrunde U-förmige Tragegriffe auf,
- wobei die Tragegriffe aus längeren, mittig gefalteten Lederstreifen, in denen ein Wulst eingearbeitet ist und deren Ränder im Bereich der Grifffläche miteinander vernäht sind, bestehen
- und die aufgelassenen Ecken der Griffe wiederum in der Form eines kleinen Rechtecks mittels einer Naht entlang den Rändern und von Ecke zu Ecke über Kreuz mit der Tasche im vorderen Viertel der Tasche vernäht sind,
- besteht aus geflochtenen Lederstreifen, wobei
- die Flechtung aus gleich breiten, etwa 1 cm breiten Streifen besteht und
- die Flechtung von der Standfläche der Tasche aus betrachtet in einem 45° Winkel verläuft, wodurch ein rautenförmiges Muster erzeugt wird.

Das Produkt muss darüber hinaus auch zu einem gewissen Grad bekannt sein.

Diese Voraussetzungen sah das OLG Frankfurt als erfüllt an: Zwar hatte das Gericht Zweifel, ob den genannten Merkmalen der Tasche an sich schon „wettbewerbliche Eigenart“ zukomme. Denn sowohl das Flechtdesign als auch die Form seien bei vielen anderen Damenhandtaschen bekannt. Die wettbewerbliche Eigenart sei aber jedenfalls durch umfangreiche Berichterstattung in der Presse in den Jahren 2004 bis 2010 entstanden, unter anderem in Boulevard- und Frauenzeitschriften wie „Bunte” „Gala” oder „Für Sie”, in Modezeitschriften wie „Brigitte”, „Vogue” und „Elle” und in der Tagespresse wie „Handelsblatt”, „Frankfurter Allgemeine Zeitung” und „FAZ am Sonntag”, „Süddeutsche Zeitung”. Die Tasche sei daher nicht unerheblich bekannt gewesen. Die „unlauteren Umstände“ ergäben sich aus der identischen Übernahme der wesentlichen beschriebenen Gestaltungsmerkmalen. Auch die Tatsache, dass als Käuferinnen der Tasche angesichts der Preise nur wenige Frauen in Frage kämen, stünde dem nicht entgegen. Denn auch bei Frauen, die sich diese Tasche nicht leisten können, sei die Tasche aufgrund der Berichterstattung bekannt. Das OLG Frankfurt hatte daher die Beklagte antragsgemäß verurteilt.

2. Nachahmung von Einkaufswägen – OLG Köln, Urteil v. 13.01.2012 – 81 O 6/11: Rechtsverletzung auch ohne Herkunftstäuschung!

Das Oberlandesgericht Köln gilt seit Jahren als besonders aufgeschlossen gegenüber dem ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz. Daran hat sich auch durch den ruhestandsbedingten Wechsel im Vorsitz des 6. Zivilsenats nichts geändert. Das OLG Köln gewährt bisweilen auch für banale Erzeugnisse wettbewerbsrechtlicher Schutz gegen Nachahmung. Ein Beispiel aus der jüngeren Rechtsprechung:

Die Klägerin vertreibt Einkaufswägen, darunter das Modell „EL“:

Bildquelle: OLG Köln, Urteil v. 13.01.2012 - 81 O 6/11

Die Beklagte bot „auf Anregung ihrer Kunden“ ein sehr ähnliches Modell an, dass mit dem Modell der Klägerin stapelbar war. Daran störte sich die Klägerin und beantragte (u.a.) ein gerichtliches Verbot, derartige Einkaufswägen anzubieten. Das Landgericht Köln hatte die Klage zunächst abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hiergegen hatte Erfolg.

Das OLG Köln hatte zunächst keine Bedenken, die wettbewerbliche Eigenart anzunehmen. Es seien zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten für Einkaufswägen denkbar. Die Eigenart sei auch durch den erheblichen Erfolg des Modells gesteigert. Das Modell habe über Jahrzehnte eine guten Ruf erworben. Die unlauteren Umstände folgten auch aus der nahezu identischen Übernahme der an sich frei wählbaren Gestaltungselemente.

Das Besondere an diesem Fall: Das OLG Köln hatte Ansprüche aus ergänzendem wettbewerblichen Leistungsschutz bejaht, obwohl es selbst eine Herkunftstäuschung ausgeschlossen hatte. Denn Einkaufswägen würden nur von Einkäufern großer Ketten von Einkaufsmärkten gekauft. Diese würden aber Hersteller von Einkaufswägen nicht verwechseln.

Der Fall ist daher nicht ohne weiteres verallgemeinerungsfähig. Die bisherige Rechtsprechung hat Ansprüche aus ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutz nur gewährt, wenn über die Herkunft aus einem bestimmten Betrieb getäuscht wurde. Das OLG Köln hat daher in diesem Fall die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Autor:

Thomas Seifried
Anwalt für Wettbewerbsrecht und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Folgen Sie Thomas Seifried zu aktuellen Ereignissen im Markenrecht, Geschmacksmusterrecht, Moderecht, Wettbewerbsrecht, Domainrecht und Internetrecht auf twitter: @thomasseifried folgen






Was will Mesut Özil mit seiner Marke? “Mesut Özil” als Gemeinschaftsmarke u.a. für Trikots angemeldet

Der Name „Mesut Özil“ ist seit kurzem als Gemeinschaftsmarke (Az. 011130242) angemeldet, u.a. für Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, insbesondere Sportschuhe, Trikots, Baseball-Kappen, Strümpfe und Stutzen.

Es ist allerdings nicht ganz klar, was Herr Özil mit der Marke einmal anfangen möchte, wenn die Marke denn für Trikots auch eingetragen wird. Wer Trikots anbietet, die auf dem Rücken über der Nummer 10 den Namen „Mesut Özil“ tragen, wird dadurch kaum die Marke „Mesut Özil“ verletzen. Denn die Bezeichnung „Mesut Özil“ auf einem Fußballtrikot wird wohl nicht als Marke, das heißt als „Herkunftshinweis“, wahrgenommen werden, sondern als das Bekenntnis eines Fans zu eben jenem Fußballspieler. Es dürfte an der “markenmäßigen Benutzung” fehlen. Die aber ist Voraussetzung einer jeden Markenverletzung fehlen.

Anders liegt der Fall aber bei dem Namen seines Vereins. „Real Madrid“ ist als Gemeinschaftsmarke (CTM 004302782) geschützt. Hier nimmt die Rechtsprechung bei einer Benutzung auf Trikots eine Markenrechtsverletzung an. Vom EuGH wurde im Arsenal-Urteil (EuGH vom 12.11.2002, Rs. C-206/01) entschieden, dass die Verwendung des als Marke geschützten Vereinsnamens eine Markenverletzung ist. Auch die deutsche Rechtsprechung nimmt bei Vereinsnamen eine „markenmäßige Benutzung“ an: Es sei bekannt, dass im Profisport die Vereine ihren Vereinsnamen vermarkten und lizenzieren (OLG Frankfurt v. 22.11.2005 – 11 U 6/05).

Autor:

Thomas Seifried
Anwalt für Markenrecht und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Folgen Sie Thomas Seifried zu aktuellen Ereignissen im Markenrecht, Geschmacksmusterrecht, Moderecht, Wettbewerbsrecht, Domainrecht und Internetrecht auf twitter: @thomasseifried folgen



BGH “Gartenpavillon”-Entscheidung heute veröffentlicht: Wann ist ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster noch neu und wer muss Nachahmung beweisen?

BGH I ZR 74/10 – Gartenpavillon: BGH fragt EuGH:

Entsteht ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster auch durch Offenbarungen gegenüber Händlern? Ist ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster (Gartenpavillon) noch neu, wenn zuvor ein ähnliches chinesisches Modell nur einem einzigen belgischen Händler bekannt war? Wer muss die Nachahmung beweisen? Außerdem: Fragen zur Verjährung und zur Verwirkung

Der Vorlagebeschluss des BGH an den EuGH vom 16.08.2012, I ZR 74/10 – Gartenpavillon, wurde am 25.10.2012 veröffentlicht. Er enthält wesentliche Fragen zum nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster:

  1. Sind auch Händler die “in der Union tätigen Fachkreise des betreffenden Wirtschaftszweigs“?
  2. Ist es neuheitsschädlich, wenn
    - ein mit einem nicht eingetragenem Gemeinschaftsgeschmacksmuster wesentlich übereinstimmendes Muster zuvor an einen belgischen Händler versandt wurde oder

    - in China ausgestellt wurde?
  3. Wer muss beim nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmackmuster eigentlich beweisen, dass das ähnliche Muster eine Nachahmung ist?
  4. Wann verjährt der Unterlassungsanspruch beim nicht eingetragenen Gemeinsschaftsgeschmacksmuster und wann tritt Verwirkung ein?
  5. Kann ein deutsches Gericht Auskunft, Schadensersatz und Vernichtung für das gesamte Gebiet der Europäischen Union anordnen?

 1. Ensteht das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster auch durch Kenntnismöglichkeit von Händlern?

Der Kläger vertreibt den folgenden Gartenpavillon „Elégance“:

Gartenpavillon "Elégance" des Klägers

Abbildung dieses Gartenpavillon wurde im April/Mai 2005 in 300 bis 500 „Neuheitenblätter“ des Klägers an Händler und andere potenzielle Kunden verteilt.

Ein Schutz als nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster entsteht, wenn es den „in der Union tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs“ im normalen Geschäftsverkehr bekannt sein konnte (Art. 11 Abs. 2 Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung – GGV). Zu diesen Fachkreisen zählt man meistens Designer, Produktentwickler und Marketingveranwortliche (z.B. Ruhl, Gemeinschaftsgeschmacksmuster, 2. Aufl. Art. 7 Rn. 16).

Ob auch Händler zu diesen Fachkreisen gehören, war bisher nicht geklärt. Teilweise verlangt man nämlich bei den Fachkreisen, dass diese auf das Produktdesign Einfluss nehmen können, indem sie „gestalterisch mitwirken“ können.

Der BGH neigt zwar zu der Auffassung, dass auch Händler zu diesen Fachkreisen gehören, hat aber dennoch diese Frage dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt.

2. Wann ist eine Vorveröffentlichung neuheitsschädlich?

a. Ist eine Vorveröffentlichung in einer abseitigen chinesischen Provinzstadt neuheitsschädlich?

Der Beklagte bot den folgenden Gartenpavillon „Athen“ an:

Gartenpavillon "Athen" des Beklagten

Dieser Gartenpavillon wurde bereits vor der möglichen Entstehung des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters, nämlich im März 2005, bei der chinesischen Herstellerin in einer abseits gelegenen chinesischen Stadt präsentiert.

Die Frage war daher als nächstes: War das eventuell entstandene nicht eingetragenes Gemeinschaftgeschmacksmuster der Klägerin noch neu. Ein weltweit zuvor veröffentlichtes, im Wesentlichen identisches, Muster würde nämlich verhindern, dass ein Schutz als nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster ensteht. Ein solches zuvor irgendwo veröffentlichtes Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist aber dann nicht neuheitsschädlich, wenn es den betreffenden europäischen Fachkreisen gar nicht bekannt sein konnte (Art. 7 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 GGV). Der BGH neigte hier zu der Auffassung, dass die Vorveröffentlichung bei dem chinesischem Hersteller dem Entstehen eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters nicht schaden könne. Denn eine abseits gelegene chinesische Provinzstadt würde üblicherweise vom europäischen Markt nicht beobachtet werden. Der BGH will aber auch hier diese Frage letztendlich vom EuGH beantwortet wissen.

b. Ist ein Versand zu einem belgischen Importeur neuheitsschädlich?

Der Gartenpavillon des Beklagten war aber auch bereits im März 2005 nach Europa an einen Importeur in Belgien versandt worden. Hier war die Frage, ob es bereits dann neuheitsschädlich ist, wenn ein ausgewähltes Fachpublikum (der belgischen Importeur) das Geschmacksmuster kannte, oder ob der Kreis des Fachpublikums breiter angelegt sein muss. Der BGH neigte auch hier dazu, dass es der Neuheit nicht schadet, wenn das Geschmacksmuster nur einem Mitglied dieser Fachkreise bekannt war, fragt aber auch hier vorsichtshalber den EuGH.

3. Die Beweislast beim Parallelentwurf – Wer muss die Nachahmung beweisen?

In dem Prozess hatte der Beklagte außerdem behauptet, der Pavillon „Athen“ sei ab Anfang 2005 eigenständig von dem chinesischen Hersteller entworfen worden, ohne dass dieser den Pavillon „Elégance“ kannte. Bekanntlich kann der Inhaber eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters nicht gegen ein Parallelmuster vorgehen, dessen Entwerfer das andere Muster nicht gekannt haben konnte (Art. 19 Abs. Abs. 2 GGV). Nach Ansicht des BGH muss nach dem Gesetz der Inhaber des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters beweisen, dass das gegnerische Muster eine Nachahmung ist. Nach der bisherigen Rechtsprechung hilft dem klagenden Geschmacksmusterrechtsinhaber aber nach zivilprozessualen Grundsätzen der „Beweis des ersten Anscheins“: Wenn die gegenüberstehenden Muster wesentlich übereinstimmen, soll sich die Beweislast umkehren. Dann muss der potenzielle Nachahmer beweisen, dass  er sein Muster selbständig  und ohne Kenntnis des anderen Geschmacksmusters entworfen hat. Der BGH hat dennoch auch diese Frage dem EuGH zur Beantwortung vorgelegt.

4. Wann verjähren die Ansprüche aus einem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster und wann sind diese Ansprüche verwirkt?

Die Gemeinschaftgeschmacksmusterverordnung enthält keine Vorschrift zur Verjährung und zur Verwirkung des Unterlassungsanspruchs. Der BGH hat daher ich auch diese Fragen dem EuGH zur Beantwortung vorgelegt.

5. Die Folgeansprüche (Auskunft, Schadensersatz, Vernichtung): Kann ein deutsches Gericht hier überhaupt europaweit geltende Anordnungen erlassen?

Die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung behandelt explizit nur den Unterlassungsanspruch. Ein deutsches Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht kann daher nach einhelliger Ansicht ein europaweites Verbot anordnen. Die wichtigen Folgeansprüche (Auskunft, Schadensersatz und Vernichtung) werden aber in der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung nicht geregelt. Dort wird vielmehr auf das jeweilige nationale Recht verwiesen (Art. 89 Abs. 1 d, Art. 88 Abs. 2 und Abs. 3 GGV). Der BGH fragt daher, ob ein nationales Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht auch für die Folgeansprüche eine europaweit geltende Anordnung erlassen kann.

Es ist zweifelhaft, ob der EuGH dem BGH alle vorgelegten Fragen beantwortet. Der EuGH nimmt grundsätzlich keine Stellung zu Fragen, die nach nationalem materiellem Recht oder nationalen prozessualen Grundsätzen zu beantworten sind. Auslegung und Anwendung nationalen Rechts sei Aufgabe der nationalen Gerichte. Nationales Recht dürfte hier zumindest die Fragen nach der Beweislastumkehr und die Fragen nach der Verwirkung betreffen und wohl auch die Frage, ob die Folgeansprüche europaweit geltend gemacht werden können.

Autor:

Thomas Seifried
Anwalt für Geschmacksmusterrecht und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Folgen Sie Thomas Seifried zu aktuellen Ereignissen im Markenrecht, Geschmacksmusterrecht, Moderecht, Wettbewerbsrecht, Domainrecht und Internetrecht auf twitter: @thomasseifried folgen



Herabsetzung der Vertragsstrafe bei mehreren Verstößen gegen eine Unterlassungsverpflichtung: OLG Koblenz Urteil vom 29.08.2012 – 5 U 283/12

 “Die Parteien, Ärzte von Beruf, sind Geschwister. Obwohl verfeindet betreiben sie gemeinsam eine Praxis für Allgemeinmedizin.”

Manchmal offenbart sich schon im ersten Satz der Urteilsbegründung das gesamte Drama des Falls.

Geklagt hatte eine Ärztin gegen deren Bruder, ebenfalls Arzt und Kollege in der Gemeinschaftspraxis. Dieser hatte verschiedene für seine Schwester bestimmte Dokumente in dieser Praxis mit “k.K.” bzw. “K.K.” markiert. Anschließend hatte er in wenigstens drei Fällen diese Dokumente in der Praxis so platziert, dass diese nicht nur von der verhassten Schwester, sondern auch von dem Praxispersonal gelesen werden konnten. Das Praxispersonal wusste dabei, dass der Beklagte seine Schwester oft mit “Kotz – Kacke” titulierte.

Die Schwester forderte nun aus einem in einem Vorprozess abgeschlossenen Vertragsstrafeversprechen € 30.000,00. In dieser Unterlassungserklärung hatte nämlich der Beklagte versprochen, künftig jede „Diffamierung“ des anderen

„gegenüber Patienten und sonstigen Dritten“

zu unterlassen. Für jeden Verstoß hatte er eine Vertragsstrafe von 10.000 € versprochen.

Das Landgericht Trier hatte den Beklagten zur Bezahlung von € 30.000,00 (3 x € 10.000,00) verurteilt. In der Berufungsinstanz hat das OLG Koblenz aus Billigkeit und “unter Würdigung aller Umstände” die Vertragsstrafe auf € 10.000,00 (2 x € 4000,00 und 1 x € 2000,00) herabgesetzt. Es hat dabei berücksichtigt, dass nicht gegenüber den Patienten, sondern nur gegenüber dem Praxispersonal diffamiert wurde.

Die Rechtsprechung des BGH bei mehrfachen Verstößen gegen Unterlassungsverträge

In der Praxis fasst der BGH oft mehrere Verstöße gegen eine Unterlassungsverpflichtung zusammen. Der BGH verhindert so unangemessen hohe Vertragsstrafen bei mehreren Verstößen gegen eine Unterlassungserklärung (z.B. BGH Urteil v. 25.01.2001 – I ZR 323/98 – Mehrfachverstoß gegen Unterlassungsverpflichtung). Das tut er selbst dann wenn eine solche Herabsetzung an sich ausgeschlosen wäre, weil der Schuldner Kaufmann ist und die Vertragsstrafe für sein Geschäft versprochen wurde (§ 348 HGB!). In einem entschiedenen Fall hatte der Schuldner für jede erneute Geschmacksmusterverletzung eine Vertragsstrafe von DM 15.000 versprochen. Wegen 7000 Verstößen forderte die Gläubigerin nun DM 53.680.000,00 Vertragsstrafe. Der BGH hatte hier die Vertragsstrafe nach Treu und Glaube (§ 242 BGB) und “unter Würdigung aller Umstände” auf DM 200.000,oo reduziert (BGH Urteil v. 17.07.2008 – I ZR 168/05 – Kinderwärmekissen).

Das erstaunliche an dem Kinderwärmekissen-Fall: Der Kläger hatte – offenbar anwaltlich schlecht beraten – von den DM 53,68 Mio immerhin DM 1 Mio eingeklagt. Er dürfte damit Prozesskosten von ca. DM 180.000,00 produziert haben, von denen er letztendlich 4/5 selber tragen musste.

Verstöße gegen eine markenrechtliche Unterlassungserklärung bei gelöschter Marke

Wer aus einer Unterlassungserklärung, in der sich der Schuldner strafbewehrt verpflichtet hatte, künftig eine Marke nicht mehr zu benutzen, bei einem Verstoß hiergegen eine Vertragsstrafe fordert, handelt rechtsmissbräuchlich, wenn die Marke gelöscht worden ist. Es ist in diesen Fällen nicht nötig, dass der Unterlassungsvertrag zuvor gekündigt wurde (OLG Karlsruhe, Urteil v. 07.05.2012 – 6 U 187/10).

Autor:

Thomas Seifried
Anwalt für Markenrecht und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Folgen Sie Thomas Seifried zu aktuellen Ereignissen im Markenrecht, Geschmacksmusterrecht, Moderecht, Wettbewerbsrecht, Domainrecht und Internetrecht auf twitter: @thomasseifried folgen