Autor: Anwalt für Wettbewerbsrecht und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Thomas Seifried
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Irreführung durch Unterlassen: Das Vorenthalten einer "wesentlichen Information" im Sinn des § 5a UWG
Nach § 5a UWG handelt derjenige wettbewerbsrechtlich unlauter, der einem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, wenn er diese braucht, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, die er sonst nicht getroffen hätte. Eine solche geschäftliche Entscheidung ist bereits der Entschluss, ein Geschäft zu betreten, ohne notwendigerweise schon kaufen zu wollen (EuGH – Trento Sviluppa/AGCM, a.a.O.), das Aufrufen eines Verkaufsportals im Internet (BGH GRUR 2017, 1269 – MeinPaket.de II), oder auch nur die Entscheidung, sich mit einem Angebot näher zu befassen (BGH GRUR 2016, 1073 – Geo-Targeting, Rz. 34).
Beispiele für Vorenthalten einer "wesentlichen Information" aus der Rechtsprechung:
- Intransparenz: Betreiber eines Preisvergleichsportals verschweigt, dass dieses nur solche Anbieter vergleicht, die dem Betreiber eine Provision bezahlen (BGH v. 27.04.2017 - I ZR 55/16 - Preisportal)
- Verstoß gegen Pflicht zur Endpreisangabe (§ 6 PAngV): Kraftfahrzeughändler wirbt in Zeitungsanzeige für einen Renault Mégane für € 12.990 und in einer Fußnote "Zzgl. Überführung € 750". € 12.990 war daher nicht der Endpreis (LG Aachen v. 15.11.2017 - 7 HK O 36/17).
- Werbung für Gebrauchtwagen ohne Kilometerangabe (LG Magdeburg v. 6.12.2017 - 36 O 35/17)"
- Werbung für Kosmetikartikel mit einem "Award" ohne Angabe der Vergabekriterien (LG Aachen v. 23.2.2018 - 42 O 118/17). Siehe hierzu auch: Auch Prüfzeichen müssen Fundstellen enthalten – BGH v. 21.7. 2016 – I ZR 26/15 – LGA tested)"
- Werbung mit "25 % Geburtstagsrabatt auf fast alles", wenn nicht klar ist, welche Podukte ausgenommen sind (OLG München v. 8.2.2018 - 6 U 403/17)
- Werbung in einem Prospekt mit „19 % MwSt. GESCHENKT AUF MÖBEL, KÜCHEN UND MATRATZEN“ und „+ ZUSÄTZLICH 5 % EXTRARABATT“, der für die näheren Bedingungen, in denen bestimmte Waren davon ausgenommen werden, erst auf eine Internetseite verweist. Diese Einschränkungen müssen schon im Prospekt angeben werden (BGH, Urt. v. 27.7.2017 – I ZR 153/16 - 19 % MwSt. GESCHENKT).
- Anrufer nennt in einem Werbeanruf eine Telefonnummer, unter der nur die Warteschleife eines Callcenters erreichbar ist (OLG München, Urteil v. 28.02.2019 – 6 U 914/18 - Zulässigkeit verschiedener Maßnahmen bei telefonischer Kundenwerbung)
Irreführung wegen fehlende Aufklärung über Datenverarbeitung
Auch eine fehlende Aufklärung über eine Verarbeitung personenbezogener Daten kann irreführend sein. Nach § 13 Abs. 1 TMG muss ein Telemediendienstanbieter vor der Nutzung des Dienstes über die Verwendung personenbezogener Daten, nämlich der IP-Adresse, informieren. Verkäufe von Samsung Smart TV-Geräten, die eine Verbindung zu einem Samsung-Server herstellen, um u.a. die Region des Nutzers zu identifizieren und um Updates der Firmware bereitzustellen und die auch IP-Adresse des Smart TV übertragen, sind daher irreführend, wenn Verbraucher über diese Datenverarbeitung nicht aufgeklärt werden (OLG Frankfurt vom 5.10.2017 - 6 U 141/16).