Der Fall: Die Parteien eines einstweiligen Verfügungsverfahrens handeln im Internet mit Büroartikel. Der Antragsgegner, ein Mitbewerber, schaltete AdWords-Anzeigen, die im Wesentlichen so gestaltet waren:
Irreführung durch „Subdomain“ einer Landing Page?
Der Antragsgegner meinte, bei einer „Subdomain“ „www.example.com/Post-It“ (tatsächlich handelt es sich bei dem Teil der URL „/Post-It“ nicht um eine Subdomain, sondern um einen Verzeichnispfad) erwarte man, dass auf der Zielseite (Landing Page) jedenfalls überwiegend Artikel der Marke „Post-It“ angeboten würden.
Tatsächlich waren auf der Landing Page nur 5 Artikel der Marke Post-It angeboten worden, hingegen 55 Haftzettel anderer Marken. Dies sei eine Irreführung nach § 5 UWG.
Marke in Subdomain suggeriert überwiegend Angebote dieser Marke
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main gab dem Antragsteller Recht: In der Anzeige war mehrfach die Marke „Post It“ verwendet worden. Der angezeigte Linktext der auf die Zielseite verwies, enthielt ebenfalls als „Subdomain“ die Marke „Post-It“. Man würde daher erwarten, dass auschließlich oder zumindest zu mehr als 50% Werbeartikel der Marke „Post-It“ zu finden sind (OLG Frankfurt, Urteil v. 02.02.2017 – 6 U 209/16 – Irreführung durch Aufnahme einer Marke in die Subdomain einer „google“-Anzeige).
Autor: Anwalt für Wettbewerbsrecht und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Thomas Seifried
Mehr zum Thema: Lesen Sie hier, wann fremde Marken bei AdWord-Anzeigen als anzeigenauslösende Keywords rechtswidrig sind

Thomas Seifried
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- AdWords-Anzeige mit Marke in „Subdomain“ muss auf Landingpage überwiegend Angebote dieser Marke enthalten – OLG Frankfurt v. 02.02.2017 – 6 U 209/16 – Irreführung durch Aufnahme einer Marke in die Subdomain einer „google“-Anzeige
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