OLG Düsseldorf v. 04.12.2014 – I-2 U 28/14 – Fehlende Textilfaserzusammensetzung in Prospekt: In Anzeigen und Prospekten ohne Bestellmöglichkeit müssen die Textilfaserzusammensetzungen nicht angegeben werden
Bildquelle: Urteil des OLG Düsseldorf v. 4.12.2014 – I-2 U 28/14 Wenn ein Textilerzeugnis „auf dem Markt bereitgestellt“ wird, muss die Textilfaserzusammensetzung in Katalogen und Prospekten angegeben werden und zwar „vor dem Kauf“. So steht es in Art. 16 I Textilkennzeichnungsverordnung (TextilkennzVO). Hierauf berief sich ein Wettbewerbsverband, der sich an dem oben auszugsweise dargestellten Werbeprospekt […]