Kleine Mandate? Kleine Umsätze? Werde Abmahnanwalt!
Eine Glosse

Viel Arbeit für wenig Geld? Das geht auch anders!
Du bist Einzelanwalt? Kleine Kanzlei, kleine Mandate, antrengendes Klientel? Gestern für einen Freund den Handyvertrag gekündigt, heute für den Cousin einen eBay-Kauf rückabgewickelt? Das geht auch einfacher. Schau mal in das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, genau, das UWG. § 12 Abs. 1 S. 2 macht‘ s möglich: Wer zu Recht wegen eines Wettbewerbsverstoßes abgemahnt wird, muss die Abmahnkosten des Gegners bezahlen. Das riecht nicht nur nach einem Geschäftsmodell – das ist eines.
1. Der Wettbewerbsverstoß
„Wettbewerbsverstoß?“ fragst du. Woher den nehmen? Ruhig Blut. Viele Gesetze sind Marktverhaltensregeln. Verstöße hiergegen sind auch Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht. Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen oder fehlende Anbieterkennzeichnungen. Ist alles unlauter und kann von einem Mitbewerber abgemahnt werden. Viele wettbewerbsrechtliche Abmahnungen generieren viele Anwaltsgebühren. Die muss ja der Abgemahnte bezahlen. Noch mehr Geld fließt bei Verstößen gegen die strafbewehrte Unterlassungserklärungen. Die Beute teilst du mit deinem Mandanten. Den musst du bei Laune halten. Denn er hält seinen Kopf hin. Verstanden?
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2. Die Kanzleiräume
Du hast keine Kanzleiräume? Ist nicht schlimm. Repräsentative Büros in Innenstadtlage sind teuer. Nimm dein Schlafzimmer. Tisch und Stuhl sind schnell herübergetragen. Jetzt kann es losgehen. Laptop aufgestellt, Drucker angeschlossen. Nur sehr sorgfältige Leser erkennen die Reihenhausadresse.
3. Der Anwaltsbriefkopf
Du hast auch keinen Briefkopf? Spar dir das Geld. Nimm ein Paragrafenzeichen. Das gibt’s auf jeder Tastatur. Der Gegner soll gleich sehen, dass da ein Anwalt schreibt. Du willst ja auch erschrecken.
4. Die Kanzleiwebsite
Eigene Website? Überflüssig. Dann kann sich auch niemand ein Bild von dir machen. Und das letzte was du brauchst, sind störende Anrufe oder gar ein Gegner, der deine Website nach Verstößen gegen das Datenschutzrecht flöht
5. Den Mandanten
Jetzt brauchst du einen Mandanten. Zwei sind schon zuviel. „Skalierbarkeit“ heißt das Zauberwort: Du willst ja deine Abmahnung nicht ständig ändern müssen.
6. Das Wettbewerbsverhältnis
Und nun ein Wettbewerbsverhältnis. Am besten mit möglichst vielen Mitbewerbern. Deutschlandweit. Du hast bestimmt einen Bekannten mit einem kleinen Gemischtwarenonlinehandel. Oder kennst einen eBay-Händler, bei dem es auch nicht richtig läuft. Nimm den. Wenn er selbst schon einmal abgemahnt wurde – umso besser. Dann kennt er ja das Geschäft.
7. Die Fälle
Du hast überhaupt keine Ahnung vom Lauterkeitsrecht? Jeder hat mal angefangen. Erfahrung wirst du schnell sammeln. Du hast doch noch dieses Formularbuch im Regal stehen, das die jemand zum Referendarsexamen geschenkt hat. Da steht das Muster einer Abmahnung im Wettbewerbsrecht drin. Einschließlich strafbewehrter Unterlassungserklärung. Dass es längst nicht mehr „zum Zwecke des Wettbewerbs“ heißt, weil die geschäftliche Handlung die Wettbewerbshandlung abgelöst hat, werden dir bald ein paar Korinthenkacker erklären. Ebenso, dass der Gegenstandswert nicht € 5001,00 ist. Prima für dich. Dann verdoppelst du eben deine Gebühren.
Die Fälle schließlich schenkt dir Google: Fehlerhafter Anbieterkennzeichnungen (du kannst ruhig „Impressum“ schreiben, das verstehen Laien ohnehin besser) oder mangelhafte Widerrufsbelehrung. Du musst bloß nach veralteten Mustertexten googeln. Sofort erhältst du eine Liste fangfrischer Mandate. Jetzt brauchst du nur noch die Adressaten auszutauschen. Vergiss aber nicht, dies auch in der Unterlassungserklärung zu tun.
Wie lange das gut geht? Bis dir jemand herausfindet, dass dein Mandant einen Bonitätsindex von 600 hat und den Rechtsmissbrauch nachweist. Soweit lässt du es aber gar nicht erst kommen. Lieber tauscht du vorher den Mandanten und den Wettbewerbsverstoß aus. Facebook-Abmahnungen sind doch auch was Schönes.
Autor: Anwalt für Wettbewerbsrecht und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Thomas Seifried
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Thomas Seifried
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